§ 4 OÖ Anzeigenabgabegesetz
Der VwGH entscheidet, dass die Pflicht zur Leistung einer Anzeigenabgabe nach der Anzeigenabgabeordnung der Stadt Linz vorliegt, da das Betreiben von Werbung über Radio und Fernsehen durch den ORF eine entgeltliche Verbreitung von Anzeigen durch den Rundfunk darstellt.