§ 13 Vlbg. NSchG
Der VwGH entscheidet, dass eine Abgabepflicht nach § 13 Vlbg. N Seh G ist u. a. dann gegeben ist, wenn Steine, Sand, Kies oder Schuttmaterial aller Art in einer Bodenabbauanlage im Verständnis des § 33 Abs. 1 lit. j Vlbg. NSchG entweder abgebaut oder in einer solchen aus Gewässern entnommen wird.