§ 29 Abs. 1 ErbStG
Entscheident bei der Steuerfetsetzung ist, ob die Steuerschuld tatsächlich entstanden ist.
VwGH 30.09.2004, 2004/16/0035
§ 29 Abs. 1 ErbStG
Entscheident bei der Steuerfetsetzung ist, ob die Steuerschuld tatsächlich entstanden ist.
VwGH 30.09.2004, 2004/16/0035