§ 5 GrEStG 1987
Geht der Grundstückskäufer eine aufschiebend bedingte Verpflichtung ein, die als Gegenleistung zu betrachten ist, so wird diese Verpflichtung mit dem Eintritt der aufschiebenden Bedingung zur Gegenleistung.
VwGH 30.09.2004, 2004/16/0087