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Ausländischer Organisator eines inländischen Kongresses hat Leistungsort in Österreich - UFS Graz

SteuernSWK 2005, S 362 Heft 10 v. 1.4.2005

Zusammenfassung: Der UFS Graz entscheidet, dass ein ausländischer Organisator eines inländischen Kongresses seinen Leistungsort in Österreich hat.

UFS Graz, 16.11.2004, RV/0361-G/04

Rechtsgrundlagen: § 3a Abs 8 Lit. a UStG 1994

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