§ 212a BAO
Der nach Ablauf der Zahlungsfrist eingebrachte Antrag auf Aussetzung hat auf die bereits begründete Verpflichtung zur Zahlung von Säumniszinsen keinen Einfluss mehr.
VwGH 18.09.2003, 2002/16/0256
§ 212a BAO
Der nach Ablauf der Zahlungsfrist eingebrachte Antrag auf Aussetzung hat auf die bereits begründete Verpflichtung zur Zahlung von Säumniszinsen keinen Einfluss mehr.
VwGH 18.09.2003, 2002/16/0256