Zusammenfassung: Die Autorin setzt sich in ihrem Beitrag mit der Berichtigung der Rz 2378 der EStR 2000 auseinander. Die Finanzverwaltung konkretisierte darin nicht nur die Voraussetzungen für eine gruppenweise Einzelwertberichtigung von Auslandsforderungen, sondern legte auch dar, dass die in den veröffentlichten Länderratings enthaltenen Kreditunwürdigkeitskriterien allein noch keinen Grund für die Wertberichtigung bilden.