§ 34 Abs 6 EStG
Der VwGH erörtert, dass Wiederherstellungskosten nur dann einkommenssteuerlich als außergewöhnliche Aufwendungen berücksichtigt werden können, wenn die Instandsetzung essentiell für den Abgabenpflichtigen ist, also die fehlende Wiederherstellung eine unzumutbare Erschwernis begründen würde.