Zusammenfassung: Die Autoren setzen sich aus Anlass der Verlängerung des Anwendungszeitraums für § 108e EStG mit dem sachlichen und zeitlichen Anwendungsbereich der Investitionszuwachsprämie auseinander und nehmen eine Begriffsdefinition des Tatbestandselements der "unverbrauchten Wirtschaftsgüter" vor. Weiters erläutern sie die maßgebliche Bestimmungsgrundlage für die Herstellkosten und nehmen zur Ausschlussklausel Stellung. Erwägungen zur missbräuchlichen Inanspruchnahme der Investitionszuwachsprämie runden den Beitrag schließlich ab.