Zusammenfassung: Eine im Jänner 2000 gegründete Ehegatten-GesbR, deren Bestand erst im Jänner 2001 dem Finanzamt nachgewiesen wird, kann steuerlich nicht anerkannt werden.
UFS, 03.04.2003, RV/0499-G/02
Weiterführende Hinweise: anhängige VwGH-Beschwerde 2003/15/0049