§ 183 Abs 1 WAO
Bei Uneinbringlichkeit der Steuern ist die Annahme einer persönlichen Unbilligkeit der Abgabeneinhebung nicht möglich.
VwGH 01.07.2003, 2001/13/0215
§ 183 Abs 1 WAO
Bei Uneinbringlichkeit der Steuern ist die Annahme einer persönlichen Unbilligkeit der Abgabeneinhebung nicht möglich.
VwGH 01.07.2003, 2001/13/0215