Zusammenfassung: Der VwGH erörtert, dass auch der Entgeltbeitrag für die Benützungserlaubnis einer Freizeitanlage bei der Bestimmung der Grunderwerbssteuer zu berücksichtigen ist, sofern diese Benützungserlaubnis in einem inhaltlichen Zusammenhang zum Grundstückskauf steht.
VwGH 26.06.2003, 2003/1670077