§ 250 BAO
Sofern die Berufungsbehörde trotz Vorliegens einer Berufung, die die Vorgaben des § 250 BAO nicht erfüllt, eine Entscheidung fällt, begründet dies die Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit.
VwGH 21.01.2004, 99/13/0120
§ 250 BAO
Sofern die Berufungsbehörde trotz Vorliegens einer Berufung, die die Vorgaben des § 250 BAO nicht erfüllt, eine Entscheidung fällt, begründet dies die Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit.
VwGH 21.01.2004, 99/13/0120