Zusammenfassung: Der Autor weist in seinem Beitrag darauf hin, dass - bedingt durch eine Umgestaltung de Vereinsrichtlinien Vereinsmitglieder nur dann von der steuerpflicht freigestellt sind, wenn sie ehrenamtlich für den Verein tätig werden oder die Beschäftigung auf Grundlage eines freien dienst- oder Werkvertrages ausüben. Sofern ein Dienstvertrag mit dem Verein begründet wurde, besteht auch Steuerpflicht.
Rechtsgrundlagen: Rz 774 VR