26 Abs 1 GGG
Fruchtgenussrechte stellen eine Gegenleistung iSd GrEStG dar und sind bei Bemessung der Eintragungsgebühr einzubeziehen.
VwGH 04.12.2003, 2003/16/0091
26 Abs 1 GGG
Fruchtgenussrechte stellen eine Gegenleistung iSd GrEStG dar und sind bei Bemessung der Eintragungsgebühr einzubeziehen.
VwGH 04.12.2003, 2003/16/0091