Zusammenfassung: Scheitert die Konsumation offener Urlaubstage an betrieblichen Gründen, ist eine Urlaubsentschädigungszahlung nicht als verdeckte Gewinnausschüttung zu qualifizieren.
BFH, 28.01.2004, I R 50/03
Rechtsgrundlagen: § 8 Abs 2 KStG
Zusammenfassung: Scheitert die Konsumation offener Urlaubstage an betrieblichen Gründen, ist eine Urlaubsentschädigungszahlung nicht als verdeckte Gewinnausschüttung zu qualifizieren.
BFH, 28.01.2004, I R 50/03
Rechtsgrundlagen: § 8 Abs 2 KStG