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Erpressungsgelder keine außergewöhnliche Belastung

KurzinfoSWK 2004, K 16 Heft 18 v. 20.6.2004

Zusammenfassung: Geleistete Erpressungsgelder zur Geheimhaltung einer außerehelichen Beziehung können nicht als außergewöhnliche Belastung in Abzug gebracht werden.

BFH, 18.03.2004, III R 31/02

Rechtsgrundlagen: § 34 EStG

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