Zusammenfassung: Geleistete Erpressungsgelder zur Geheimhaltung einer außerehelichen Beziehung können nicht als außergewöhnliche Belastung in Abzug gebracht werden.
BFH, 18.03.2004, III R 31/02
Rechtsgrundlagen: § 34 EStG
Zusammenfassung: Geleistete Erpressungsgelder zur Geheimhaltung einer außerehelichen Beziehung können nicht als außergewöhnliche Belastung in Abzug gebracht werden.
BFH, 18.03.2004, III R 31/02
Rechtsgrundlagen: § 34 EStG