Zusammenfassung: Der UFS Graz nimmt zur Abgrenzung zwischen Mietzinsvorauszahlungen und einem Darlehen anlässlich Entgeltzahlungen bei der Inbestandgabe einer Liegenschaft Stellung.
UFS Graz, 30.12.2003, RV/0230-G/02
Weiterführende Hinweise: vgl auch VwGH, 19.04.1988, 86714/0049