Zusammenfassung: Der BFH nimmt zum Spannungsfeld zwischen dem gebotenen Nachweis des Repräsentationszwecks der Bewirtungsspesen eines Rechtsanwalts und der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht Stellung.
BFH, 26.02.2004, IV R 50/01
Rechtsgrundlagen: § 4 Abs 4 EStG