Zusammenfassung: Die Entschädigungszahlung der Versicherung nach dem Diebstahl eines Dienstfahrzeugs ist im Ausmaß der betrieblichen Nutzung als Betriebseinnahme zu qualifizieren.
BFH, 20.11.2003, IV R 31/02
Rechtsgrundlagen: § 4 Abs 1 EStG
Zusammenfassung: Die Entschädigungszahlung der Versicherung nach dem Diebstahl eines Dienstfahrzeugs ist im Ausmaß der betrieblichen Nutzung als Betriebseinnahme zu qualifizieren.
BFH, 20.11.2003, IV R 31/02
Rechtsgrundlagen: § 4 Abs 1 EStG