Zusammenfassung: Die Feststellung einer einkommensteuerlichen Liebhaberei setzt Erhebungen der Finanzbehörde bezüglich der betrieblichen Veranlassung geltend gemachter Aufwendungen voraus.
UFS Wien, 31.03.2004, RV/1328-W/2002
Rechtsgrundlagen: § 299 Abs 1 lit c BAO; § 289 Abs 1 BAO