§ 8 Abs 2 KStG 1988
Die Feststellung einer verdeckten Gewinnausschüttung setzt ein zurechenbares Fehlverhalten eines geschäftsführenden Organs voraus.
VwGH 30.10.2003, 99/15/0072, 0073
§ 8 Abs 2 KStG 1988
Die Feststellung einer verdeckten Gewinnausschüttung setzt ein zurechenbares Fehlverhalten eines geschäftsführenden Organs voraus.
VwGH 30.10.2003, 99/15/0072, 0073