Der OGH erläutert, dass die Einbringung von Kapitalbeteiligungen des Alleingesellschafters in eine neu gebildete GmbH als verdeckte Sacheinbringung zu qualifizieren ist, die bereits mit ihrer Offenlegung beim Finanzamt - unabhängig von einer firmenbücherlichen Registrierung - Rechtswirksamkeit erlangt.
OGH 27.11.2003, 6 Ob 219/03d