Zusammenfassung: Klarstellung in den EStR, dass Entschädigungszahlungen für die erlaubte Errichtung von Handymasten auch bei pauschalierten Land- und Forstwirten als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu qualifizieren sind.
Rechtsgrundlagen: Rz 4245a EStR 2000
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