§ 12 BAO; § 128 HGB
Die Gesellschafter einer OEG trifft eine solidarische Haftung im Außenverhältnis; interne Vereinbarungen entfalten gegenüber dritten Personen keine Rechtsgültigkeit.
VwGH 16.09.2003, 99/14/0276
§ 12 BAO; § 128 HGB
Die Gesellschafter einer OEG trifft eine solidarische Haftung im Außenverhältnis; interne Vereinbarungen entfalten gegenüber dritten Personen keine Rechtsgültigkeit.
VwGH 16.09.2003, 99/14/0276