§ 49 Abs. 1 FinStrG
Der VwGH nimmt zum Vorsatzerfordernis in § 49 Abs 1 FinStrG Stellung und erläutert, dass Liquiditätsprobleme der Bejahung des Vorsatzes nicht entgegenstehen.
VwGH 25.11.2002, 98/14/0106
§ 49 Abs. 1 FinStrG
Der VwGH nimmt zum Vorsatzerfordernis in § 49 Abs 1 FinStrG Stellung und erläutert, dass Liquiditätsprobleme der Bejahung des Vorsatzes nicht entgegenstehen.
VwGH 25.11.2002, 98/14/0106