§ 10 KommStG
Der VwGH nimmt zur Ermessensübung bei der Beurteilung der Voraussetzungen für eine Teilung der Kommunalsteuerbemessungsgrundlage Stellung.
VwGH 27.08.2002, 96/14/0148
§ 10 KommStG
Der VwGH nimmt zur Ermessensübung bei der Beurteilung der Voraussetzungen für eine Teilung der Kommunalsteuerbemessungsgrundlage Stellung.
VwGH 27.08.2002, 96/14/0148