Zusammenfassung: Das BMF nimmt zur Zulässigkeit eines Widerrufsvorbehalts eines Stifters und zur Besteuerung der auflösungsbedingten Vermögenszuwendung einer liechtensteinischen Stiftung Stellung.
Rechtsgrundlagen: § 34 PSG; § 29 Z 1 EStG 1988; § 3 Abs 1 Z 8 ErbStG