Zusammenfassung: Die Autoren beschreiben die technischen Erscheinungsformen elektronsicher Signaturen und nehmen zur Begründung der Gebührenpflicht Stellung. In diesem Zusammenhang definieren sie auch den Begriff der Urkunde näher und prüfen, ob eine sichere elektronische Signatur als Unterschrift qualifiziert werden kann. Erwägungen zur Rechtslage im Fall der Unterzeichnung mit einer nicht sicheren Signatur runden den Beitrag schließlich ab.