§ 16 Abs. 1 EStG 1988
Der Steuerschuldner muss vor der Bescheiderlassung die Möglichkeit erhalten, die berufliche Veranlassung geltend gemachter Werbungskosten nachzuweisen.
VwGH 30.07.2002, 98/14/0063
§ 16 Abs. 1 EStG 1988
Der Steuerschuldner muss vor der Bescheiderlassung die Möglichkeit erhalten, die berufliche Veranlassung geltend gemachter Werbungskosten nachzuweisen.
VwGH 30.07.2002, 98/14/0063