Zusammenfassung: Die FLD Wien, NÖ und Bgld prüft, ob eine Schauspielerin die ausgaben für Kosmetikartikel, Bekleidung, für den Besuch kultureller Veranstaltungen oder den Kauf von Tonträgern, für den Erwerb eines Videorekorders oder für Taxifahrten als Werbungskosten in Abzug bringen kann.
FLD Wien, NÖ und Bgld, II/12, 21.12.2001