§ 32 EStG
Die Witwenpension und Pensionsabfindungleistungen an die Witwe eines Rechtsanwalts sind als Einkünfte aus einer vormaligen betrieblichen Tätigkeit zu qualifizieren, die der Zugrundelegung eines begünstigten Steuertarifs entgegenstehen.
§ 32 EStG
Die Witwenpension und Pensionsabfindungleistungen an die Witwe eines Rechtsanwalts sind als Einkünfte aus einer vormaligen betrieblichen Tätigkeit zu qualifizieren, die der Zugrundelegung eines begünstigten Steuertarifs entgegenstehen.