§ 23 BAO
Ein Scheingeschäft kann nur mit dem gemeinsamen Vorsatz der Vertragspartner begründet werden.
VwGH 12.09.2001, 99/13/0166; VwGH 99/13/0167
§ 23 BAO
Ein Scheingeschäft kann nur mit dem gemeinsamen Vorsatz der Vertragspartner begründet werden.
VwGH 12.09.2001, 99/13/0166; VwGH 99/13/0167