§ 140 Abs. 2 FinStrG
Aufgrund einer falschen Rechtsmittelbelehrung kann nicht die Geltendmachung eines realiter nicht eingebrachten Rechtsmittels fingiert werden.
VwGH 23.04.2002, 2001/14/0225
§ 140 Abs. 2 FinStrG
Aufgrund einer falschen Rechtsmittelbelehrung kann nicht die Geltendmachung eines realiter nicht eingebrachten Rechtsmittels fingiert werden.
VwGH 23.04.2002, 2001/14/0225