§ 83 FinStrG
Die vorliegenden Verdachtsgründe müssen im Rahmen der Eröffnung eines Finanzstrafverfahrens konkretisiert werden und müssen sich sowohl auf den objektiven als auch subjektiven Tatbestand beziehen.
VwGH 28.02.2002, 99/15/0217
§ 83 FinStrG
Die vorliegenden Verdachtsgründe müssen im Rahmen der Eröffnung eines Finanzstrafverfahrens konkretisiert werden und müssen sich sowohl auf den objektiven als auch subjektiven Tatbestand beziehen.
VwGH 28.02.2002, 99/15/0217