§ 8 Abs. 2 UStG 1988
Auch Vorteilszuwendungen an eine dritte, dem Gesellschafter nahe stehende Personen sind als verdeckte Gewinnausschüttung zu qualifizieren.
VwGH 28.02.2002, 97/15/0158; VwGH 97/15/0159
§ 8 Abs. 2 UStG 1988
Auch Vorteilszuwendungen an eine dritte, dem Gesellschafter nahe stehende Personen sind als verdeckte Gewinnausschüttung zu qualifizieren.
VwGH 28.02.2002, 97/15/0158; VwGH 97/15/0159