§ 65 AbgEO
Sofern keine Exekutionsverbote oder -beschränkungen vorliegen, können alle Geldforderungen gepfändet werden.
VwGH 28.02.2002, 99/15/0043
§ 65 AbgEO
Sofern keine Exekutionsverbote oder -beschränkungen vorliegen, können alle Geldforderungen gepfändet werden.
VwGH 28.02.2002, 99/15/0043