Zusammenfassung: Die Gewährung eines partiarischen Darlehens kann nicht als Betriebsbeteiligung der Bank oder als Begründung einer Mitunternehmerschaft qualifiziert werden.
FLD Wien, NÖ und Bgld, Senat II/12, 01.10.2001
Rechtsgrundlagen: § 182 Abs 2 HGB