Zusammenfassung: Der Autor setzt sich mit dem Anwendungsbereich und der Auslegung der in § 18 Abs. 1 GebG normierten Unterschriftenfiktion auseinander und prüft, ob einfache oder sichere elektronische Unterschriften als Unterschriften iSd § 18 Abs. 1 GebG qualifiziert werden können.
Rechtsgrundlagen: § 18 Abs. 1 GebG; § 4 Abs. 1 SignaturG