Zusammenfassung: Die Autoren veranschaulichen, dass infolge des Inkrafttretens des BMVG nunmehr drei Gestaltungskonstellationen zur Verfügung stehen, nämlich der Teilübertritt oder der Vollübertritt in das neue Abfertigungsmodell oder aber der Verbleib im alten Abfertigungssystem und erläutern, welche Formalvoraussetzungen für die Geltendmachung dieser Optionsrechte bestehen. Weiters erörtern sie die Bemessung des Übertrittsbeitrages und zeigen, welche inhaltlichen Schranken im Rahmen der Vereinbarung eines Übertritts berücksichtigt werden müssen.