Zusammenfassung: Ein vorläufiger Bescheid entfaltet für die Erstellung eines endgültigen Bescheids keinerlei Bindungswirkung.
FLD für Wien, NÖ und Bgld, II/12, 01.03.2002
Weiterführende Hinweise: vgl auch VwGH, 26.06.1997, 96/16/0239
Zusammenfassung: Ein vorläufiger Bescheid entfaltet für die Erstellung eines endgültigen Bescheids keinerlei Bindungswirkung.
FLD für Wien, NÖ und Bgld, II/12, 01.03.2002
Weiterführende Hinweise: vgl auch VwGH, 26.06.1997, 96/16/0239