303 Abs. 1 BAO
Das Rechtsinstitut der Wiederaufnahme des Verfahrens kann nicht für die Nachholung vergessener Berufungen missbraucht werden.
VwGH 17.12.2001, 95/14/0010
303 Abs. 1 BAO
Das Rechtsinstitut der Wiederaufnahme des Verfahrens kann nicht für die Nachholung vergessener Berufungen missbraucht werden.
VwGH 17.12.2001, 95/14/0010