§ 303 Abs. 4 BAO
Die Beendigung einer stillen Beteiligung wirkt sich maßgeblich auf den Einkunftsquellenstatus der Beteiligung aus.
VwGH 28.11.2001, 97/13/0078
§ 303 Abs. 4 BAO
Die Beendigung einer stillen Beteiligung wirkt sich maßgeblich auf den Einkunftsquellenstatus der Beteiligung aus.
VwGH 28.11.2001, 97/13/0078