§ 303 Abs. 4 BAO
Zwischen der Erfüllung der Voraussetzungen für eine amtswegige Wiederaufnahme und der tatsächlichen Durchführung des Wiederaufnahmeverfahrens muss differenziert werden. Die Frage der Durchführung liegt im Ermessen der Finanzbehörde.
§ 303 Abs. 4 BAO
Zwischen der Erfüllung der Voraussetzungen für eine amtswegige Wiederaufnahme und der tatsächlichen Durchführung des Wiederaufnahmeverfahrens muss differenziert werden. Die Frage der Durchführung liegt im Ermessen der Finanzbehörde.