Zusammenfassung: Die langjährige Betriebsführung des mittlerweile verstorbenen Einzelunternehmers ist bei der Bemessung der Zweijahresfrist des § 22 Abs 3 UmgrStG einzubeziehen, sodass die Einbringung des ererbten Betriebs durch den Erben keine Gesellschaftsteuerpflicht begründet.
Rechtsgrundlagen: § 22 Abs 3 UmgrStG