§ 280 BAO
Sofern neue Tatsachen und Beweismittel bei der Veranlassung des Sicherstellungsauftrags vorhanden waren, sind sie im Rahmen des Berufungsverfahrens gegen den Sicherstellungsauftrag zu berücksichtigen.
VwGH 17.10.2001, 96/13/0055, 97/13/0088