Zusammenfassung: Die Einbringung aller Mitunternehmeranteile hat eine Anwachsung und einer Konfusion aller Gesellschaftsanteile zur Folge; die Erstellung einer Aufsandungserklärung für eingebrachte Grundstücke ist nicht notwendig.
Rechtsgrundlagen: § 142 HGB; § 12 Abs 1 UmgrStG