Zusammenfassung: Das BMF nimmt zur Einbeziehung von dienstzugeteilten Personen einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft und von überlassenen Arbeitskräften in den Dienstnehmerbegriff des Kommunalsteuerrechts Stellung. Dabei erläutern sie insbesondere auch die Bestimmung des maßgeblichen Steuerpflichtigen und die Begründung und Bemessung der Kommunalsteuerpflicht.