Zusammenfassung: Der Autor setzt sich in seinem Beitrag mit dem Anwendungsbereich des § 205 BAO auseinander, vertritt aber die Ansicht, dass die fehlende Minderung der Anspruchszinsen im Fall einer zB berufungsbedingten nachträglichen Herabstufung der Stammabgabenschuld mit verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht im Einklang steht.
Rechtsgrundlagen: § 205 BAO; § 212 Abs 2 BAO; § 212a BAO