§ 41 Abs 2 BAO; § 34 BAO; § 39 Z 5 BAO; 3 4 Abs 4 Z 5 lit e EStG
Auch eine öffentlich-rechtliche Körperschaft kommt als Nachfolgerechtsträger eines gemeinnützigen Vereins nur in Betracht, wenn die ausschließliche Vermögensverwendung zu gemeinnützigen Zwecken gewährleistet und in den Satzungen des Vereins festgelegt wird.